Infektionsschutzgesetz 2026: Wichtige Änderungen für die Heilpraktikerprüfung

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde zum 2. Juli 2026 in mehreren Punkten geändert. Welche Neuerungen sind für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker relevant und was davon ist wichtig für die Heilpraktikerprüfung? Wir fassen die wichtigsten Änderungen kompakt und verständlich für Dich zusammen.

Zum 2. Juli 2026 wurden durch das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) zahlreiche Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgenommen. Auch wenn diese primär die Stellung der Apotheken im Gesundheitssystem stärken und erweitern, sind in diesem Zuge ein paar Änderungen im IfSG umgesetzt worden, die auch für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker relevant sind. Da in der Heilpraktikerprüfung neben den Meldepflichten auch das Wissen über das Gesundheitssystem im Allgemeinen abgefragt wird, fassen wir Dir die Neuerungen und Änderungen in diesem Beitrag zusammen. Am Ende des Beitrags findest Du auch eine komprimierte Zusammenfassung mit den prüfungsrelevanten Änderungen als PDF.

Was ist neu im Infektionsschutzgesetz?

Um das Gesundheitssystem und Arztpraxen zu entlasten, wird die Rolle von Apotheken und Pflegeeinrichtungen gestärkt. Bisher durfte jeder in Deutschland Schnelltests auf Covid-19, HIV, Hepatitis C und Treponema pallidum durchführen. Zusätzlich dürfen nun Apotheken und Pflegeeinrichtungen auch noch Schnelltests für die wichtigsten Erkältungsviren (Adenoviren, Influenzaviren, Respiratorische Synzyntial-Viren (RSV)) und, gerade in Pflegeeinrichtungen, die verbreiteten Noro- und Rotaviren durchführen. Die Meldepflicht wurde entsprechend auch auf diese Einrichtungen erweitert.

Wichtig

Für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker gilt dies nicht. Wir dürfen nach § 24 S.2 Nr. 2 IfSG nach wie vor nur die Schnelltests auf Covid-19, HIV, Hepatitis C und Syphilis durchführen.

Darüber hinaus dürfen Apotheken nun auch Impfungen anbieten und durchführen. Apothekerinnen, Apotheker und PTAs werden entsprechen ärztlich geschult. Geimpft werden dürfen aber nur Totimpfstoffe und Personen ab 18. Jahre. Alle Impfungen für Kinder und Impfungen gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen dürfen, wie bisher auch, ausschließlich von Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt werden.

Was ändert sich für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker?

Die wichtigste Änderung für HPs ist, dass Covid-19 aus dem § 6 IfSG gestrichen wurde. Es besteht also für uns keine namentliche Meldepflicht mehr bei Verdacht, Erkrankung und Tod in Bezug auf Covid-19. Bei allen anderen Krankheiten sind keine Änderungen vorgenommen worden, sodass sich unsere namentliche Meldepflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 IfSG nicht verändert hat.

Darüberhinaus wurden in § 7 kleinere Änderungen vorgenommen, die sich aber inhaltlich für uns nicht auswirken. So wurde z.B, die Formulierung “Candida auris” nun in “Candidozyma auris” geändert. Inhaltlich dürfen HP’s bei Verdacht aber nach wie vor keine Pilzinfektion mit Candida behandeln.

Hier kannst Du Dir die kompakte Zusammenfassung herunterladen:

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