Infektionsschutzgesetz – Wichtige Änderungen für Heilpraktiker*innen

Zum 01.03.2020 wurde das Infektionsschutzgesetz umfangreich geändert. Unter anderem wurde der § 24 IfSG neu formuliert. Aus dieser Formulierung ergeben sich auch Änderungen für den Heilpraktiker.

Zum 01.03.2020 wurde das Infektionsschutzgesetz umfangreich geändert. Unter anderem wurde der § 24 IfSG neu formuliert. Aus dieser Formulierung ergeben sich auch Änderungen für den Heilpraktiker.

Inhaltlich besagt die neue Fassung des § 24 IfSG nun, dass Heilpraktiker*innen bestimmte Infektionskrankheiten nicht mehr feststellen und behandeln dürfen. Nachdem es bisher keinerlei Definition des Begriffs „Feststellung“ gab, haben wir nachgefragt, und nun erfreulicherweise eine positive Antwort vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erhalten. Bei dem Begriff „Feststellung“ handelt es sich um die „labortechnische Feststellung“ einer Infektionskrankheit. Wir dürfen also bei Verdacht auf eine Infektionskrankheit eine Anamnese durchführen und körperlich weiterhin untersuchen. Aber anders als bei der vorherigen Fassung des § 24 IfSG dürfen Heilpraktiker*innen nun bei Verdacht auf eine Infektionskrankheit kein Blut mehr ins Labor schicken, um einen Erreger bestimmen zu lassen. Die Meldepflichten nach § 6 IfSG bleiben hiervon unberührt.

Zusammengefasst bedeutet diese Änderung: Heilpraktiker*innen dürfen Patienten auch weiterhin befragen und untersuchen. Aber bei Verdacht auf eine bestimmte Infektionskrankheit muss die Patientin bzw. der Patient zur ärztlichen Abklärung weitergeschickt werden. Die Erregerbestimmung im Labor darf nur auf Auftrag einer Ärztin bzw. eines Arztes erfolgen.

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